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AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich
- (1) Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen (“AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden (“Käufer” oder “Kunde“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14
BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. - (2) Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande, unabhängig davon,
ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. - (3) Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden
nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von
unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den
Kunden vorbehaltlos ausführen. - (4) Individuelle Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall
Vorrang vor diesen AGB. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich. - (5) Diese AGB gelten, sofern nicht anders vereinbart, in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung durch den
Kunden gültigen, jedenfalls aber in der diesem zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
Rahmenvertrag auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf die
Anwendbarkeit der AGB hinweisen müssen. - (6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax)
abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. - (7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Die
geltenden gesetzliche Vorschriften gelten, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar geändert oder
ausdrücklich ausgeschlossen werden, auch ohne eine derartige Klarstellung.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
- (1) Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar,
sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Sie sind
freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen),
sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. - (2) Der Kunde erhält in der Regel eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung, mit der jedoch noch kein
Vertrag zustande kommt, auch wenn in dieser Bestätigung alle relevanten Daten aufgeführt sind. Die
Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist
der Kunde an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer
schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware an den Kunden zustande. - (3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und das Angebot
bestimmter Zahlungsarten vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden.
§ 3 Überlassene Unterlagen, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
- (1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in
elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht
innerhalb der Frist von § 2.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. - (2) An den Produkten inklusive Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen
Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der
Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Produkten dürfen vom Kunden nicht
verändert, abgedeckt oder beseitigt werden. - (3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen
der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen. - (4) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer
Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder
an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 3 nur,
wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
§ 4 Preise und Zahlung
- (1) Es gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes vereinbart ist,
der am Tag des Eingangs der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis. Soweit den vereinbarten
Preisen unsere Preisliste zugrunde liegt und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
erfolgen soll, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise unsere Preisliste. - (2) Unsere Preise verstehen sich netto, “ab Werk” zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Kosten für Transport
und Verpackung (beim Versendungskauf) Soweit wir nicht im Einzelfall die tatsächlich entstandenen
Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale in Höhe von EUR 250,00 als
vereinbart Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. - (3) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
Abnahme der Ware ohne jeden Abzug fällig. Wir sind berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden
Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. - (4) Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, kommt der Kunde in Verzug. In diesem Fall
sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
fordern. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
(§ 353 HGB) unberührt. - (5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist
nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene
Gegenansprüche handelt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere
gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 dieser AGB unberührt. - (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird,
so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 5 Prüfung der Ware
- (1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und
der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
machen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung
in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
innerhalb von 4 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb
der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. - (2) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
Vorschriften ausgeschlossen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind
auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken. - (3) In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch uns ist kein Anerkenntnis des Mangels zu
sehen.
§ 6 Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferung, Lieferverzug
- (1) Sofern sich aus unseren Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab dem Logistik-Center Straubing
vereinbart, das auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlange und
auf Kosten des Käufers wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die
Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des
Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen. - (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Verpackung der Ware
erheben wir derzeit eine Verpackungspauschale in Höhe von 50,00 Euro. Für die Einhaltung etwaiger
Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), ist der
Kunde verantwortlich. - (3) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht
zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackungen, zu
deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, sind vom Kunden zu tragen. - (4) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei der Annahme der Bestellung angegeben.
Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. 24 Wochen ab Vertragsschluss. - (5) Sofern nicht anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten unverbindlich. Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns
angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und, sofern
vereinbart, Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum
Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. - (6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
sind. - (7) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände
bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. - (8) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.
- (9) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer
pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens
5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer
gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. - (10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis
gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
entstanden ist. - (11) Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang
- (1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht spätestens mit der Übergabe an den
Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
die Frachtkosten trägt. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware
an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
Werkvertragsrechts entsprechend. - (2) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor. - (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die
Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu
versichern. - (3) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Bei Pfändungen oder
sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der
Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu
benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können,
gehen zu Lasten des Kunden. - (4) Im Fall des Weiterverkaufs gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
- (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
vermischten oder verbundenen Waren. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt
als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns
verwahrt. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. - (b) Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns abgetreten. Die Abtretung
nehmen wir an. - (c) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis,
die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen nicht
einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Der Kunde ist
verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der
abgetretenen Forderungen notwendig sind. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
- (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
- (5) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach
unserer Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die
zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt. - (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind
wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf
Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich
die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und
uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte
nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- (1)Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die
gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher,
auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus
Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen
anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. - (2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt (§ 442 BGB). Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt ferner voraus, dass
dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 5) ordnungsgemäß nachgekommen ist. - (3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen
und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen
des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn
kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung. - (4) Wir sind nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
unberührt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Wir
sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil
des Kaufpreises zurückzubehalten. - (5) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist eine für die Nacherfüllung vom
Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder schlägt in sonstiger Weise die
Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu
verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. - (6) Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen
zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des
Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war
aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder
höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. - (7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ergibt die Überprüfung einer
Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden die aus dem
unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht
erkennbar. - (8) Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen soweit es sich nicht um Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer
vorsätzlichen, arglistigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. - (9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei
Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AGB.
§ 10 Gesamthaftung
- (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften
wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
Vorschriften. - (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. - (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt
in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur- (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- (4) Die sich aus diesem § 10 Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir
nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
verschwiegen haben, wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben oder wir eine
Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz. - (5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder
kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers
(insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 11 Verjährung
- (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
Sach- und Rechtsmängeln drei Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Verjährung mit der Abnahme. - (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 a)
sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
§ 12 Export, Anti-Korruption
- (1) Alle Produkte und technisches Know-how werden von uns unter Einhaltung der derzeit gültigen
AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur
Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der
Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und
nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in
systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt. - (2) Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen
informieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn bzw. Bureau of Industry
and Security, Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige
Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte
exportiert. - (3) Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf
gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang
bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen. - (4) Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt
in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder
sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen
Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked
Persons”) stehen, zu liefern, es sei denn, dies verstößt gegen die Verordnung (EU) Nr. 2271/96 oder gegen
§ 7 der der deutschen Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) oder eine entsprechende
Nachfolgeregelung. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern,
die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von
chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen. - (5) Es ist dem Kunden untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren
Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder dafür zu gewähren, dass er eine
Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Kunden oder uns bei der Lieferung
von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.
§ 13 Sonstiges
- (1) Dieser Vertrag und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). - (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Vorrangige gesetzliche
Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.