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TERMS

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. (1) Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen (“AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
    unseren Kunden (“Käufer” oder “Kunde“). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14
    BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. (2) Verträge zwischen uns und unseren Kunden über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
    kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande, unabhängig davon,
    ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen.
  3. (3) Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden
    nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses
    Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von
    unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder die Leistung an den
    Kunden vorbehaltlos ausführen.
  4. (4) Individuelle Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall
    Vorrang vor diesen AGB. Vorbehaltlich des Gegenbeweises ist für den Inhalt derartiger Vereinbarungen
    ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich.
  5. (5) Diese AGB gelten, sofern nicht anders vereinbart, in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung durch den
    Kunden gültigen, jedenfalls aber in der diesem zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als
    Rahmenvertrag auch für gleichartige zukünftige Verträge, ohne dass wir im Einzelfall erneut auf die
    Anwendbarkeit der AGB hinweisen müssen. 
  6. (6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
    Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax)
    abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
    Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt. 
  7. (7) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen AGB haben nur klarstellende Bedeutung. Die
    geltenden gesetzliche Vorschriften gelten, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar geändert oder
    ausdrücklich ausgeschlossen werden, auch ohne eine derartige Klarstellung.

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. (1) Unsere elektronischen, schriftlichen oder mündlichen Angebote stellen kein Angebot im Rechtssinne dar,
    sondern verstehen sich nur als Aufforderung an den Kunden zur Abgabe einer Bestellung. Sie sind
    freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische
    Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen),
    sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
    haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
  2. (2) Der Kunde erhält in der Regel eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung, mit der jedoch noch kein
    Vertrag zustande kommt, auch wenn in dieser Bestätigung alle relevanten Daten aufgeführt sind. Die
    Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist
    der Kunde an seine Bestellung zwei Wochen ab Zugang gebunden. Ein Vertrag kommt erst mit unserer
    schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware an den Kunden zustande.
  3. (3) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen unsere Angebote, Auftragsbestätigungen und das Angebot
    bestimmter Zahlungsarten vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung des Kunden.

§ 3 Überlassene Unterlagen, Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte

  1. (1) An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in
    elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und
    Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir
    erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Käufers nicht
    innerhalb der Frist von § 2.2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
  2. (2) An den Produkten inklusive Schaltschemata, Zeichnungen, Entwürfen, Beschreibungen und ähnlichen
    Unterlagen sowie an Software bestehen in der Regel gewerbliche Schutzrechte / Urheberrechte der
    Hersteller / Lizenzgeber. Hinweise auf solche Schutzrechte auf den Produkten dürfen vom Kunden nicht
    verändert, abgedeckt oder beseitigt werden.
  3. (3) Der Kunde ist verpflichtet, seine Abnehmer auf die vorgenannten Schutzrechte und Lizenzbedingungen
    der Hersteller und auf die in den Lizenzbedingungen genannten Einschränkungen hinzuweisen.
  4. (4) Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferten Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer
    Wahl Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder
    an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 3 nur,
    wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und
    Vorlieferanten erfolglos war oder, z.B. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. (1) Es gilt der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis, ansonsten, soweit nichts anderes vereinbart ist,
    der am Tag des Eingangs der Bestellung in unserer Preisliste genannte Preis. Soweit den vereinbarten
    Preisen unsere Preisliste zugrunde liegt und die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss
    erfolgen soll, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise unsere Preisliste.
  2. (2) Unsere Preise verstehen sich netto, “ab Werk” zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Kosten für Transport
    und Verpackung (beim Versendungskauf) Soweit wir nicht im Einzelfall die tatsächlich entstandenen
    Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine Transportkostenpauschale in Höhe von EUR 250,00 als
    vereinbart Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  3. (3) Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, 7 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw.
    Abnahme der Ware ohne jeden Abzug fällig. Wir sind berechtigt, auch im Rahmen einer laufenden
    Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse
    durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 
  4. (4) Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, kommt der Kunde in Verzug. In diesem Fall
    sind wir – unbeschadet weitergehender Rechte – berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu
    fordern. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins
    (§ 353 HGB) unberührt.
  5. (5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden ist
    nur statthaft, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder unsererseits nicht bestrittene
    Gegenansprüche handelt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere
    gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 dieser AGB unberührt.
  6. (6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens),
    dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird,
    so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
    Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung
    unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen
    Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Prüfung der Ware

  1. (1) Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und
    der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu
    irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu
    machen. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung
    in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel
    innerhalb von 4 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb
    der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
  2. (2) Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für
    den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen
    Vorschriften ausgeschlossen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind
    auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs gemäß § 438 HGB zu vermerken.
  3. (3) In der Bearbeitung einer Mangelanzeige des Kunden durch uns ist kein Anerkenntnis des Mangels zu
    sehen.

§ 6 Beschaffenheit, Lieferzeiten und Lieferung, Lieferverzug

  1. (1) Sofern sich aus unseren Angaben nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab dem Logistik-Center Straubing
    vereinbart, das auch Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlange und
    auf Kosten des Käufers wir die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die
    Kosten und die Gefahr des Transports sowie die Verlade- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des
    Kunden. Dies gilt auch für Rücksendungen.
  2. (2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
    Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Für die Verpackung der Ware
    erheben wir derzeit eine Verpackungspauschale in Höhe von 50,00 Euro. Für die Einhaltung etwaiger
    Ausschlussfristen, zum Beispiel nach den allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp), ist der
    Kunde verantwortlich.
  3. (3) Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht
    zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackungen, zu
    deren Rücknahme wir nicht verpflichtet sind, sind vom Kunden zu tragen.
  4. (4) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei der Annahme der Bestellung angegeben.
    Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferzeit ca. 24 Wochen ab Vertragsschluss.
  5. (5) Sofern nicht anders vereinbart, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten unverbindlich. Der Beginn der
    von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Eine von uns
    angegebene Lieferzeit beginnt mit dem Ausstellungstag der entsprechenden Bestätigung, jedoch nicht vor
    der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und, sofern
    vereinbart, Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zum
    Ende der Lieferzeit das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
  6. (6) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
    können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
    gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
    Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
    bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
    Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung
    durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
    weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet
    sind. 
  7. (7) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen,
    insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die
    außerhalb unserer Sphäre liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigung oder
    Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn solche Umstände
    bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten,
    wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
    werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen.
  8. (8) Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.
  9. (9) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber
    eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer
    pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede
    vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens
    5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer
    gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 
  10. (10) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind
    wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
    ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Käufer bleibt der Nachweis
    gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale
    entstanden ist.
  11. (11) Die Rechte des Käufers gemäß § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem
    Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung
    und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang

  1. (1) Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an diesen versandt, so geht spätestens mit der Übergabe an den
    Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
    Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer
    die Frachtkosten trägt. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
    zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware
    an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
    oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
    Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des
    Werkvertragsrechts entsprechend.
  2. (2) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. 

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. (1) Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
    Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.
  2. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die
    Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu
    versichern.
  3. (3) Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine
    Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Bei Pfändungen oder
    sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der
    Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu
    benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können,
    gehen zu Lasten des Kunden.
  4. (4) Im Fall des Weiterverkaufs gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
    1. (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
      unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt
      bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
      bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten,
      vermischten oder verbundenen Waren. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so gilt
      als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns
      verwahrt. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter
      Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    2. (b) Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages
      bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an uns abgetreten. Die Abtretung
      nehmen wir an.
    3. (c) Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis,
      die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen nicht
      einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
      nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen
      Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Der Kunde ist
      verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der
      abgetretenen Forderungen notwendig sind. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis
      des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
      Waren zu widerrufen.
  5. (5) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach
    unserer Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die
    zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt.
  6. (6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind
    wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf
    Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich
    die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und
    uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte
    nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt
    haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. (1)Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
    sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
    Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die
    gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher,
    auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus
    Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen
    anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 
  2. (2) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
    nicht kennt (§ 442 BGB). Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt ferner voraus, dass
    dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 5) ordnungsgemäß nachgekommen ist. 
  3. (3) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
    Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen
    und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
    Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
    gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
    beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen
    des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn
    kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir keine Haftung.
  4. (4) Wir sind nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung
    berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt
    unberührt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Wir
    sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
    Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil
    des Kaufpreises zurückzubehalten. 
  5. (5) Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder ist eine für die Nacherfüllung vom
    Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen, oder schlägt in sonstiger Weise die
    Nacherfüllung fehl, oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl
    berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu
    verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
  6. (6) Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen
    zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des
    Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn die Nutzung war
    aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder
    höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. 
  7. (7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
    Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach
    Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ergibt die Überprüfung einer
    Mangelanzeige, dass ein Sachmangel nicht vorliegt, sind wir berechtigt, dem Kunden die aus dem
    unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und
    Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht
    erkennbar.
  8. (8) Bei Verkauf von Gebrauchtware ist jede Gewährleistung ausgeschlossen soweit es sich nicht um Schäden
    aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt oder die Schäden auf einer
    vorsätzlichen, arglistigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
  9. (9) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei
    Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AGB.

§ 10 Gesamthaftung

  1. (1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften
    wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen
    Vorschriften.
  2. (2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
    bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 
  3. (3) Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt
    in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
    1. (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
    2. (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung
      die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
      der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung
      jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  4. (4) Die sich aus diesem § 10 Abs. 2 und 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
    Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir
    nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig
    verschwiegen haben, wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt haben oder wir eine
    Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben sowie für Ansprüche des Käufers nach dem
    Produkthaftungsgesetz.
  5. (5) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder
    kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers
    (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
    Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

  1. (1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus
    Sach- und Rechtsmängeln drei Monate ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
    Verjährung mit der Abnahme.
  2. (2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche
    Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die
    Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer
    kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 10 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 a)
    sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen
    Verjährungsfristen. 

§ 12 Export, Anti-Korruption

  1. (1) Alle Produkte und technisches Know-how werden von uns unter Einhaltung der derzeit gültigen
    AWG/AWV/EG-Dual-Use Verordnung sowie der US Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur
    Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Beabsichtigt der
    Kunde die Wiederausfuhr von Produkten, ist er verpflichtet, US-amerikanische, europäische und
    nationale Ausfuhrbestimmungen einzuhalten. Die Wiederausfuhr von Produkten – einzeln oder in
    systemintegrierter Form – entgegen dieser Bestimmungen ist untersagt.
  2. (2) Der Kunde muss sich selbständig über die derzeit gültigen Bestimmungen und Verordnungen
    informieren (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 65760 Eschborn bzw. Bureau of Industry
    and Security, Washington, DC 20230). Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort
    der gelieferten Produkte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige
    Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte
    exportiert.
  3. (3) Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit und ohne unsere Kenntnis, bedarf
    gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang
    bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.
  4. (4) Ohne vorherige behördliche Genehmigung ist es dem Kunden nicht erlaubt, Produkte direkt oder indirekt
    in Länder, die einem US-Embargo unterliegen, oder an natürliche oder juristische Personen dieser Länder
    sowie an natürliche oder juristische Personen, die auf US-amerikanischen, europäischen oder nationalen
    Verbotslisten (z.B.: ”Entity List”, ”Denied Persons List”, ”Specifically Designated Nationals and Blocked
    Persons”) stehen, zu liefern, es sei denn, dies verstößt gegen die Verordnung (EU) Nr. 2271/96 oder gegen
    § 7 der der deutschen Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) oder eine entsprechende
    Nachfolgeregelung. Ferner ist es untersagt, Produkte an natürliche oder juristische Personen zu liefern,
    die in irgendeiner Verbindung mit der Unterstützung, Entwicklung, Produktion oder Verwendung von
    chemischen, biologischen oder nuklearen Massenvernichtungswaffen stehen.
  5. (5) Es ist dem Kunden untersagt, einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders
    Verpflichteten eine Zahlung oder einen sonstigen Vorteil für diesen oder seinen unmittelbaren
    Angehörigen als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder dafür zu gewähren, dass er eine
    Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, die den Kunden oder uns bei der Lieferung
    von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzugt.

§ 13 Sonstiges

  1. (1) Dieser Vertrag und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem Recht der
    Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. (2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser
    Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Vorrangige gesetzliche
    Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.